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  1. Software wird als »veraltet« bezeichnet, wenn bestehende Programme durch modernen Code ersetzt werden können, der die Effizienz, Genauigkeit und/oder das Erfassen der Problemvielfalt deutlich übersteigt, so dass die Verwendung der veralteten Softwareversionen keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Nutzen bringt.
  2. Software gilt weiterhin als »veraltet«, wenn die Ausbildung der Studenten durch die Nutzung dieser Software in Lehre und Forschung nicht mehr den Ansprüchen der Industrie entspricht. Die in der Lehre eingesetzte Software sollte einem hohen Verbreitungsgrad in der Industrie entsprechen.
  3. Software wird neben dem Bestehen von neueren Generationen weiterhin verwendet, wenn eine Preis-Leistungsanalyse dieses indiziert. Eine solche Analyse geht auch dem Aussondern von Software voraus.
  4. Neubeschaffungen von Software sind in der »Rahmenrichtlinie zur Beschaffung von Software vom 26.10.1999« geregelt.
  5. Wenn Software als »veraltet« eingestuft wird, gelten folgende Regelungen und Empfehlungen:
    1. Der Aussonderung muss zunächst die Prüfung auf eine mögliche Umsetzung und Weiternutzung der Software innerhalb des jeweiligen Bereiches bzw. der TU Bergakademie Freiberg vorausgehen. Dabei müssen natürlich auch Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen angestellt werden. So ist es in diesem Sinne nicht wirtschaftlich, wenn z.B. wegen eines mittlerweile völlig veralteten, ursprünglich für einen geringen Betrag registrierten Sharewareproduktes Zeit und Ressourcen vergeudet werden. Bei höherwertiger Software sollte jedoch in jedem Fall das URZ in das Prüfungsverfahren einbezogen werden.
    2. Ist die Software an einen Vertrag gebunden, so ist dieser entsprechend den geltenden Vertragsbedingungen zu kündigen. (Kündigungsfrist,Rückgabe von Dokumentationen, Vernichtung von Datenträgern etc.). Die Kündigung erfolgt durch den im Vertrag fixierten Vertragspartner.
    3. Wird die Software im Rahmen eines zentralen Vertrages, abgeschlossen durch das URZ, genutzt und entspricht nicht mehr den Bedingungen der Lehre und Forschung, so ist dies dem URZ zu melden und die belegte Lizenz entsprechend den Vertragsbedingungen freizugeben. (Löschen der Software, Dokumentationsrückgabe etc.).
    4. Ist die auszusondernde Software an License-Agreements gebunden, die nicht durch eine juristische Person der TU BAF unterzeichnet sind (i. d. R. der Kanzler), sondern eher formale Registrierungen darstellen (aber durchaus bindende Lizenzbedingungen und Einsatzrestriktionen enthalten !!), so ist nach einer Preis-Leistungsanalyse, Bedarfscheck im Umfeld bzw. Einschätzung der Marktentwicklung die Aussonderung durch den Softwareverantwortlichen möglich.

      Es wird dabei empfohlen, mindestens eine Generation gegenüber der neuen Softversion für Rekompilierungen, Kompatibilitäten etc. zu bewahren. Die Aussonderung erfolgt entweder nach dem im License-Agreement beschriebenen Modus oder zieht das Löschen der Software auf den in Betracht kommenden Maschinen nach sich, einschließlich der Vernichtung der entsprechenden Datenträger nebst sondermüllgerechter Entsorgung. Datenträger wie Disketten, CDROM sind u. U. maschinell unlesbar zu machen.

      Es ist in jedem Falle sicherzustellen, dass die ausgesonderte Software nicht missbraucht werden kann oder illegal genutzt wird !

      Dokumentationen sind entsprechen auszusondern, zu vernichten oder zurückzugeben.

    5. Wurde die ausgesonderte Software zentral erfasst (siehe Zentraler Rechnerspiegel, alle Softwarepakete > 5000 DM), so ist auf jeden Fall das URZ über die beabsichtigte Aussonderung zu informieren.
    6. Können zu lizenzpflichtigen Softwarepaketen keine Lizenzunterlagen mehr aufgefunden werden bzw. ist der rechtmäßige Erwerb auch nicht mehr anderweitig nachweisbar, so sind alle Kopien der betroffenen Softwarepakete unverzüglich zu löschen.

Gez. Dr. A. Kluge

Direktor Universitätsrechenzentrum